AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Fabio Klenk Media
Stand: 11. Juli 2026 · ausschließlich für Geschäftskunden
1. Anbieter und Geltungsbereich
1.1 Anbieter und Vertragspartner ist Fabio Klenk, handelnd unter „Fabio Klenk Media“, Im Ölgarten 4, 97520 Röthlein, Deutschland (nachfolgend „Auftragnehmer“). „24motion“ ist der Marken- und Internetauftritt von Fabio Klenk Media.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“). Verträge mit Verbrauchern werden auf dieser Grundlage nicht geschlossen.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots, eine Auftragsbestätigung in Textform oder den einvernehmlichen Beginn der Leistung zustande.
2.2 Der konkrete Leistungsumfang, Termine, Vergütung, Nutzungsrechte und gegebenenfalls Korrekturschleifen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
2.3 Eine Anfrage über die Website ist unverbindlich und stellt noch keinen Vertragsschluss dar.
3. Leistungen und kreative Gestaltung
3.1 Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Fotografie, Videoproduktion, Social Media, Webentwicklung, Grafikdesign, Konzeption, Event- und Drohnenproduktion. Geschuldet sind ausschließlich die im jeweiligen Auftrag vereinbarten Leistungen.
3.2 Soweit keine konkreten gestalterischen Vorgaben vereinbart wurden, besteht im Rahmen des Briefings ein kreativer Gestaltungsspielraum. Rein subjektive Geschmacksabweichungen stellen keinen Mangel dar, sofern das Ergebnis die vereinbarte Beschaffenheit erfüllt.
3.3 Entwürfe, Konzepte, Testaufnahmen und Präsentationen bleiben bis zur Beauftragung und vollständigen Zahlung Eigentum beziehungsweise rechtlich geschützt. Sie dürfen ohne Zustimmung nicht genutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber stellt erforderliche Informationen, Ansprechpartner, Zugänge, Materialien, Freigaben und Entscheidungen vollständig, rechtzeitig und in einem verwendbaren Format bereit.
4.2 Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung verlängern vereinbarte Fristen angemessen und können nach dem vereinbarten Stunden- oder Tagessatz zusätzlich berechnet werden.
4.3 Der Auftraggeber prüft Zwischenstände und Freigaben sorgfältig. Mit einer Freigabe bestätigt er die inhaltliche und gestalterische Richtigkeit des freigegebenen Stands. Änderungen nach einer Freigabe gelten als Zusatzleistung, soweit sie nicht auf einem Mangel des Auftragnehmers beruhen.
5. Materialien, Rechte und Freistellung
5.1 Der Auftraggeber gewährleistet, dass er an allen bereitgestellten Inhalten – insbesondere Texten, Fotos, Videos, Musik, Logos, Marken, Schriften, Daten und personenbezogenen Einwilligungen – die für den Auftrag erforderlichen Rechte besitzt und deren Verwendung rechtmäßig ist.
5.2 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Rechtsverletzung durch bereitgestellte oder verbindlich freigegebene Inhalte beruhen. Die Freistellung umfasst angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich und stimmt wesentliche Verteidigungsmaßnahmen mit ihm ab.
5.3 Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer ausdrücklich mit der Rechteklärung, richtet sich deren Umfang nach dem Angebot. Eine allgemeine rechtliche Prüfung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
6. Drittleistungen und Fremdkosten
6.1 Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung geeignete Subunternehmer und freie Mitarbeitende einsetzen. Er bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.
6.2 Kosten für Models, Sprecher, Musik, Stockmaterial, Locations, Reisen, Genehmigungen, Hosting, Domains, Lizenzen, Druck, Versand und andere Fremdleistungen trägt der Auftraggeber, soweit sie im Angebot ausgewiesen oder vor ihrer Beauftragung freigegeben wurden.
6.3 Laufende Verträge mit Drittanbietern können eigenen Bedingungen, Laufzeiten und Kündigungsfristen unterliegen. Der Auftragnehmer weist hierauf hin, soweit dies für den Auftrag erkennbar relevant ist.
7. Vergütung und Zahlungsbedingungen
7.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich Bruttopreise angegeben sind.
7.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftragnehmer bei Auftragserteilung eine Anzahlung von 50 Prozent der vereinbarten Nettovergütung verlangen. Der Projektbeginn kann vom Eingang der Anzahlung abhängig gemacht werden. Weitere Abschläge können entsprechend dem Leistungsfortschritt berechnet werden.
7.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug fällig, sofern auf der Rechnung nichts anderes angegeben ist.
7.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und im unternehmerischen Geschäftsverkehr die gesetzliche Verzugspauschale. Die Geltendmachung eines weitergehenden nachgewiesenen Schadens bleibt vorbehalten.
7.5 Eine Aufrechnung ist mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
8. Änderungswünsche und Zusatzleistungen
8.1 Im Preis sind nur die im Angebot genannten Korrektur- und Abstimmungsrunden enthalten. Nicht ausdrücklich vereinbarte Änderungswünsche, zusätzliche Varianten, neue Anforderungen oder Änderungen bereits freigegebener Inhalte werden nach Aufwand vergütet.
8.2 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vor Ausführung über erkennbare wesentliche Auswirkungen auf Vergütung und Zeitplan. Bei geringfügigem Zusatzaufwand genügt eine Abrechnung nach dem vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
9. Termine, Verzögerungen und höhere Gewalt
9.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Fristen beginnen erst, wenn erforderliche Mitwirkungen und vereinbarte Anzahlungen vollständig vorliegen.
9.2 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs – insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Ausfälle wesentlicher Infrastruktur, Krankheit nicht kurzfristig ersetzbarer Schlüsselpersonen oder rechtlich beziehungsweise sicherheitsbedingt ungeeignetes Wetter – verlängern Fristen angemessen. Die Parteien stimmen nach Möglichkeit einen Ersatztermin ab.
9.3 Dauert eine solche Störung länger als 60 Tage und ist ein Festhalten am Vertrag unzumutbar, kann jede Partei den noch nicht erbrachten Teil in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen und nicht stornierbare, freigegebene Fremdkosten sind zu vergüten.
10. Kündigung und Stornierung
10.1 Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.
10.2 Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag frei, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen, insbesondere § 648 BGB. Der Auftragnehmer kann die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und denjenigen Erwerb anrechnen lassen, den er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erzielt oder böswillig zu erzielen unterlässt.
10.3 Bereits erbrachte Leistungen sowie nachweislich beauftragte und nicht stornierbare Fremdkosten werden in jedem Fall abgerechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Vergütungsanspruch geringer ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Anspruchs nach den gesetzlichen Vorschriften vorbehalten.
11. Abnahme bei Werkleistungen
11.1 Soweit eine Abnahme erforderlich ist, stellt der Auftragnehmer das Werk nach Fertigstellung zur Prüfung bereit und fordert den Auftraggeber in Textform zur Abnahme auf. Der Auftraggeber erklärt innerhalb einer angemessenen Frist die Abnahme oder benennt mindestens einen konkreten Mangel.
11.2 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 640 BGB, bleiben unberührt.
11.3 Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Der Auftragnehmer weist bei der Abnahmeaufforderung gesondert auf die Folgen einer nicht fristgerechten Reaktion hin.
11.4 Die produktive Nutzung oder Veröffentlichung eines als fertig übergebenen Werks kann als Abnahme gelten, wenn das Verhalten nach den Umständen eindeutig als Billigung zu verstehen ist.
12. Mängelrechte
12.1 Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Rechte mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung erhält. Der Auftraggeber beschreibt einen Mangel nachvollziehbar und unterstützt bei seiner Reproduktion.
12.2 Kein Mangel liegt insbesondere vor bei Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, ungeeigneter Systemumgebung, Drittanbieteränderungen oder vertragswidriger Nutzung, soweit der Auftragnehmer diese Umstände nicht zu vertreten hat.
12.3 Für Kaufleute gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB, soweit ihre Voraussetzungen vorliegen.
13. Nutzungsrechte
13.1 Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung die im Angebot vereinbarten Nutzungsrechte an den finalen Arbeitsergebnissen. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, wird ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den bei Vertragsschluss erkennbaren Vertragszweck eingeräumt.
13.2 Weitergehende Nutzungen – insbesondere Bearbeitung durch Dritte, Unterlizenzierung, Weiterverkauf, Nutzung für andere Marken oder verbundene Unternehmen sowie Nutzung in zusätzlichen Medien oder Kampagnen – bedürfen einer Vereinbarung, wenn sie nicht vom erkennbaren Vertragszweck umfasst sind.
13.3 Rechte an Musik, Stockmaterial, Schriften, Software, Plugins und sonstigen Drittinhalten richten sich zusätzlich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer überträgt daran nur die Rechte, die er selbst wirksam einräumen darf.
13.4 Gesetzliche Urheberpersönlichkeitsrechte und zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Eine Urhebernennung erfolgt, soweit sie vereinbart oder branchenüblich und zumutbar ist.
14. Rohdaten, offene Dateien und Archivierung
14.1 Rohaufnahmen, RAW-Dateien, ungeschnittenes Material, offene Layout-, Schnitt-, Projekt- und Quelldateien sowie nicht ausgewählte Entwürfe sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
14.2 Eine vereinbarte Herausgabe kann von einer zusätzlichen Vergütung sowie der Klärung von Dritt- und Lizenzrechten abhängig sein. Der Auftragnehmer schuldet keine dauerhafte technische Nutzbarkeit offener Dateien in zukünftigen Softwareversionen.
14.3 Der Auftragnehmer ist ohne gesonderte Archivierungsvereinbarung nicht verpflichtet, Projekt- oder Rohdaten dauerhaft aufzubewahren. Er darf sie nach Ablauf gesetzlicher, vertraglicher und zur Rechtsverteidigung erforderlicher Fristen löschen. Der Auftraggeber ist für die Sicherung der übergebenen finalen Dateien verantwortlich.
15. Eigenwerbung und Portfolio
15.1 Der Auftragnehmer darf final veröffentlichte Arbeitsergebnisse sowie den Namen und das Logo des Auftraggebers unentgeltlich als Referenz auf der eigenen Website, in Showreels, Präsentationen, Award-Einreichungen und geschäftlichen Social-Media-Kanälen verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht vor Vertragsschluss oder aus wichtigem Grund in Textform widerspricht.
15.2 Die Veröffentlichung erfolgt erst nach der öffentlichen Veröffentlichung durch den Auftraggeber oder dessen Freigabe. Als vertraulich gekennzeichnete Informationen und Geschäftsgeheimnisse werden nicht veröffentlicht.
15.3 Die Referenznutzung setzt voraus, dass erforderliche Rechte an erkennbaren Personen, Marken, Musik, Locations und sonstigen Drittinhalten auch diese Nutzung umfassen. Soweit eine gesonderte Einwilligung oder Freigabe erforderlich ist, erfolgt die Nutzung erst nach deren Vorliegen. Bei einem berechtigten nachträglichen Widerspruch wird der Auftragnehmer die weitere Nutzung für die Zukunft innerhalb angemessener Zeit beenden, soweit dies rechtlich und technisch zumutbar ist.
16. Vertraulichkeit
16.1 Beide Parteien behandeln als vertraulich erkennbare, nicht offenkundige geschäftliche Informationen geheim und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Gesetzliche Offenlegungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
16.2 Die Verpflichtung gilt auch nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleibt unberührt.
17. Datenschutz
Die Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine erforderliche Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Die allgemeine Datenschutzerklärung der Website ist unter 24motion.de/datenschutz abrufbar.
18. Haftung
18.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
18.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
18.3 Die vorstehenden Beschränkungen gelten entsprechend für Mitarbeitende, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
18.4 Bei Datenverlust haftet der Auftragnehmer im Rahmen der vorstehenden Regelungen nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre, soweit die Datensicherung im Verantwortungsbereich des Auftraggebers lag.
19. Drohnenaufnahmen
19.1 Drohnenleistungen werden nur durchgeführt, soweit Wetter, Sicherheitslage, Betriebsgrenzen, Luftraum, Datenschutz sowie erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen dies zulassen. Der verantwortliche Fernpilot entscheidet abschließend über die sichere Durchführung eines Fluges.
19.2 Können Aufnahmen aus rechtlichen oder sicherheitsbedingten Gründen nicht wie geplant erfolgen, stimmen die Parteien einen Ersatztermin oder eine zumutbare alternative Leistung ab. Bereits entstandener Aufwand und freigegebene Fremdkosten bleiben vergütungspflichtig, sofern der Auftragnehmer die Verhinderung nicht zu vertreten hat.
19.3 Wer erforderliche Grundstücks-, Location-, Motiv- oder Personenfreigaben sowie besondere behördliche Genehmigungen einholt und deren Kosten trägt, wird im Angebot festgelegt.
20. Schlussbestimmungen
20.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
20.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand. Der Auftragnehmer darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.
20.3 Rechtserhebliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag können in Textform, insbesondere per E-Mail, abgegeben werden, soweit das Gesetz keine strengere Form verlangt. Individuelle Abreden bleiben unabhängig davon wirksam.
20.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.